Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Kfz: Betriebserlaubnis ersetzen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Teil II verlieren oder Sie Ihnen gestohlen wird, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden. 

Dort müssen Sie dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Hinweis: Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Teaser

Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente müssen Sie Ersatz beantragen.

Verfahrensablauf

Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I oder II müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich beantragen.

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde,
    • ob ein Formular zum Download verfügbar ist,
    • welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen,
    • ob Sie den Antrag persönlich oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen können,
    • ob Sie für die persönliche Antragstellung mit oder ohne Termin vor Ort erscheinen sollen und ob Sie Ihre neuen Papiere persönlich abholen müssen oder per Post zu Ihnen nach Hause erhalten.
  • In der Regel müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Gehen Sie hierfür mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:
    • Der Verlust wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
    • Erst nachdem der Verlust im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten wurde, können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen beziehungsweise erhalten Sie diese per Post. 
  • Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Voraussetzungen

Verlust des Fahrzeugdokuments

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
  • bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
  • Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
  • Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
    • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Zusätzlich bei Vertretung:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Zusätzlich bei Minderjährigen: 
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, ob weitere Unterlagen benötigt beziehungsweise einige der aufgeführten Unterlagen nicht benötigt werden.

Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

Welche Gebühren fallen an?

Zulassungsbescheinigung Teil 2: EUR 10,20
Zulassungsbescheinigung Teil I: EUR 11,10
Je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde können weitere Kosten anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

umgehend

Bearbeitungsdauer

Je nach Aufkommen in Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde unterschiedlich: Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.

Anträge / Formulare

Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde 

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja 

Persönliches Erscheinen nötig:  je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Fachlich freigegeben am

18.11.2019

Zuständige Stellen

Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde

AnschriftBenzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt

Öffnungszeiten:

Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags

Rollstuhlgerecht:
Ja

Stadt Neckarsteinach - Zulassungsaußenstelle Neckarsteinach

AnschriftHauptstraße 9
69239 Neckarsteinach

Telefonnummer06229 9200-26

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:30 bis 11:00 Uhr
Do. 14:30 bis 16:30 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Bahnhof
:
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Haltestelle: Schiff
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Parken:
Parkplatz: Parkplatz hinter dem Bürgerhaus
Gebühren: Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Rollstuhlgerecht:
Ja