Stiftung Anerkennung und Hilfe
Leistungsbeschreibung
Wurden Sie als Kind oder Jugendliche(r) in den Jahren 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (DDR) in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe oder in einer stationären psychiatrischen Einrichtung untergebracht und leiden Sie noch heute an den Folgewirkungen aufgrund erlittenen Leids und Unrechts während der Unterbringung und /oder haben Sie während der Unterbringung dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gearbeitet und haben sich Ihre Rentenansprüche aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemindert?
Dann können Sie eine einmalige pauschale Geldleistung von 9.000 Euro sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Rentenersatzleistung von bis zu 5.000 Euro erhalten, sofern Sie bis zu zwei Jahre oder mehr als zwei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, ohne dass dafür Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Stiftung sieht jedoch nicht nur eine finanzielle Hilfe vor sondern auch die öffentliche und individuelle Anerkennung des erlittenen Leids und Unrechts sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der damaligen Geschehnisse.
An wen muss ich mich wenden?
Für das Land Hessen ist eine qualifizierte Anlauf- und Beratungsstelle beim Regierungspräsidium Gießen eingerichtet. Die Beraterinnen und Berater dort unterstützen Sie persönlich bei der Aufarbeitung der Erlebnisse und der Anmeldung zur Stiftung.
Anschrift: Regierungspräsidium Gießen, Abteilung VI – Landesversorgungsamt, -Dezernat 61-, Postfach 100851, 35338 Gießen
anerkennung-hilfe@rpgi.hessen.de
Besuche bitte nur nach vorheriger Anmeldung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Angaben zu benötigten Unterlagen erfragen Sie bitte bei einem Ansprechpartner der Anlauf- und Beratungsstelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Laufzeit der Stiftung beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2021. Betroffene müssen sich bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle ab Errichtung der Stiftung ab 01.01.2017 innerhalb von vier Jahren, somit bis zum 31.12.2020, für den Erhalt von Leistungen aus der Stiftung schriftlich anmelden.
Bemerkungen
Weitere Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration sowie dem Regierungspräsidium Gießen.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 61 - Landesversorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Elterngeld, Aussiedlerwesen
- Öffnungszeiten:
-
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja