Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)

Staatliche Anerkennung (Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung) als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein und sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die staatliche Anerkennung verfügen. Mit der staatlichen Anerkennung haben Sie die Berechtigung, sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu nennen.
Durch die staatliche Anerkennung können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und mit der hessischen Ausbildung gleichwertig ist.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf staatliche Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Darmstadt) einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen.

Voraussetzung ist, dass Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Hessen haben oder dass Sie zumindest den Beruf in Hessen ausüben werden. Für diese zuständigkeitsbegründenden Tatsachen werden glaubhafte Nachweise benötigt.

Die dafür notwendigen Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung oder Sie erhalten sie bei der zuständigen Stelle.

Sie werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Über die staatliche Anerkennung wird Ihnen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt und übersandt. Sofern eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer erteilt wird, ist diese nur in Hessen gültig.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflege­helfer kann erteilt werden, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der hessischen Ausbildung in der Altenpflegehilfe hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.

Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der hessischen Ausbildung vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).

Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie die Inhalte der Eignungsprüfung werden individuell von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgelegt. Die Dauer des Anpassungslehrgangs kann maximal ein Jahr betragen.

Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sind,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer ergibt und über die für die Ausübung der Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Hessen oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Hessen
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
  • Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
  • Ausbildungsnachweis (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung
  • Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung ) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung
  • Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat), aus der hervor geht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht – ohne Einschränkung – zur Ausübung des Berufes geeignet sind
  • für den Nachweis der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes:
  • Bei Wohnsitz in Deutschland (seit mindestens 1 Jahr): Führungszeugnis, zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Einwohner-meldeamt bzw. Ordnungsamt der Stadt/ Gemeinde)
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (z. B. Führungszeugnis, Strafregisterauszug), mit deutscher Übersetzung
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachzertifikat
    (welche Sprachzertifikate akzeptiert werden, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde)

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie auch in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Kopien der Diplome, Zeugnisse, Nachweise über die Ausbildungsinhalte, Arbeitsnachweise, Nachweise über die Zuverlässigkeit und des Sprachzertifikats ggf. einschließlich der jeweiligen Übersetzungen müssen Sie amtlich beglaubigen lassen. Die ärztliche Bescheinigung und die Erklärung über die Zuverlässigkeit sind im Original vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung der staatliche Anerkennung: 150 Euro

Ablehnung des Antrages auf staatlichen Anerkennung: bis zu 112,50 Euro

Rücknahme des Antrages auf staatliche Anerkennung: bis zu 75,00 Euro

Kopien: 0,20 Euro pro Kopie

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Nachweise zur gesundheitlichen Eignung und zur Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis und Erklärung über die Zuverlässigkeit) dürfen bei Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen in der Regel maximal 3 Monate.

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Download zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

15.03.2016

Zuständige Stellen

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

Postfach 120142
64238 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
AnschriftHeinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefonnummer+49 611 3259-1000

Faxnummer+49 611 32759-1999


Zur Website Weiter zur Homepage