Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Benachrichtigung der Schule oder der Kindertagesstätte über Kopflausbefall

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
 

Teaser

Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat. 
  • Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen. 
  • Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)

Voraussetzungen

Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
  • Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

Bearbeitungsdauer

Keine

Rechtsgrundlage

§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
 

Was sollte ich noch wissen?

Keine

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

17.02.2022