Instrumentenflugberechtigung erwerben
Leistungsbeschreibung
Der Betrieb unter Instrumentenflugregeln (IFR) in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit ist nur Inhabern der Pilotenlizenzen PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen Instrumentenflugberechtigung (IR) erlaubt.
Voraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen nach Teil-FCL.615 und Teil-FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für den Erwerb sind:
- theoretische Ausbildung:
- Luftrecht,
- Allgemeine Luftfahrzeugkunde – Bodeninstrumente,
- Flugplanung und -überwachung,
- menschliches Leistungsvermögen,
- Meteorologie,
- Funknavigation,
- IFR-Kommunikation.
- praktische Flugausbildung:
- Bewerber um eine IR müssen in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7 zum Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
- Für eine IR für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Für eine IR für einmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes (Teil-FCL.620 b)) als einmotoriges Flugzeug.
- Nachweis englischer Sprachkenntnisse
- Funksprechzeugnis AZF (Allgemein gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst)
Eine Instrumentenflugberechtigung ist ein Jahr gültig. Sie muss 3 Monate vor Ablaufdatum der Berechtigung verlängert werden, ansonsten ist diese zu erneuern.
Anträge / Formulare
Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes.
Zur Website
LBA-Formulare
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
24.09.2013