Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)

Vorsorgevollmacht

Leistungsbeschreibung

Ein plötzlicher Unfall, ein Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten können zu geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit führen. Eine Vorsorge für solche Zeiten zu treffen, muss gut durchdacht werden. Wer in solchen Fällen die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen.

Eine Betreuung ist nämlich dann nicht mehr erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht gilt also nicht nur in Fällen dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der/die Betroffene nur vorübergehend nicht selbstverantwortlich handeln und sinnvolle Entscheidungen treffen kann. Sie stellt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsermächtigung dar. Voraussetzung für eine rechtmäßige Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person, der man vertraut, in vorher festgelegten Situationen und für vorher festgelegte Aufgaben, für den/die Vollmachtgeber/in zu handeln. Ein Widerruf oder eine Änderung der Vorsorgevollmacht, beispielsweise um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich.

Da Rechtsgeschäfte, die auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht erfolgen, regelmäßig nicht von Dritten überprüft werden (der/die Bevollmächtigte wird durch die Vorsorgevollmacht zum/zur Vertreter/in und entscheidet daher an Stelle des/der nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers/in), sollten Sie Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige, persönlich bekannte und voll geschäftsfähige Personen erteilen, welche bereit sind im Bedarfsfall für Sie zu handeln.

Sie können sich bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht von Ihren Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie bestimmte ihrer Angelegenheiten geregelt werden sollen. Daher kann es sich empfehlen, den oder die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Besonderheiten der Vorsorgevollmacht

Folgende Besonderheiten sollten Sie beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht beachten:

  • Sie können eine Vorsorgevollmacht nur bei eigener bestehender Geschäftsfähigkeit abfassen.
  • Sie können die Vorsorgevollmacht grundsätzlich formlos abfassen. Dennoch erscheint es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen. Denn der/die Notar/in kann Sie umfassend über mögliche Rechtswirkungen und den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht beraten. Zudem kann der/die Notarin Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit treffen und Ihre Identität amtlich dokumentieren sowie vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und unzweckmäßigen Abfassung der Vorsorgevollmacht schützen.
  • Liegt eine notarielle Vorsorgevollmacht vor, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Sie als Vollmachtgeber/in bei der Abfassung geschäftsfähig waren. Zusätzlich können Sie, um Zweifelsfälle zu beseitigen, ein ärztliches Attest einholen, welches Ihre Geschäftsfähigkeit belegt, indem Ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.
  • Falls Ihre Vorsorgevollmacht auch unwiderruflich für Grundstücks- und Bankgeschäfte tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn ärztlich Ihre eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit festgestellt wird, greift dann aber im Gegensatz zur Betreuungsverfügung, bei der der/die Bevollmächtigte erst vom Betreuungsgericht zum/zur Betreuer/in bestellt werden muss, sofort.
  • Nur das Original der Vorsorgevollmacht hat Gültigkeit, bewahren Sie dieses daher sicher auf, aber tragen Sie gleichzeitig dafür Sorge, dass die Vorsorgevollmacht für den eintretenden Notfall auffindbar bleibt, da der/die Bevollmächtigte nur mit dieser für Sie eintreten kann. Sie können das Original bei einem/einer Rechtsanwalt/anwältin oder einem/einer Notar/in hinterlegen. Zudem können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.
  • Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können später jederzeit von einem/einer Notar/in weitere Ausfertigungen erteilt werden, welche dem Original im Rechtsverkehr gleichstehen.
  • Sie können mehrere Personen bevollmächtigen, welche dann unterschiedliche Aufgaben im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie tätigen. Beachten Sie, dass Sie dazu aber auch unterschiedliche Vorsorgevollmachten abfassen müssen.
  • Sie haben die Möglichkeit eine/n Ersatzbevollmächtigte/n zu benennen, für den Fall, dass der/die vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit ist die Vorsorgevollmacht für Sie auszuüben.
  • Soll Ihr Bevollmächtigter auch schwerwiegende Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen, bei denen Sie als Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnten, treffen dürfen, müssen Sie dies explizit in Ihrer schriftlich abgefassten Vorsorgevollmacht erwähnen. Zudem benötigt der Bevollmächtigte für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts). Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des/der Vollmachtgebers/in.
  • Um die Aktualität Ihrer Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, können Sie diese jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe und gegebenenfalls unter Zeugen erneuern.
  • Der notariellen Beglaubigung nahezu gleichgestellt (außer in Fällen unwiderruflicher Bevollmächtigung für Grundstücks- und Bankgeschäfte) sind auch öffentliche Beglaubigungen, welche durch eine/n Urkundsbeamten/beamtin einer Betreuungsbehörde erfolgt.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist, wenn sie einmal in Kraft getreten ist kaum rückgängig zu machen, da der/die Vollmachtgeber/in selbst nicht mehr geschäftsfähig ist. Es besteht aber die Möglichkeit, in Ihrer Vorsorgevollmacht eine Regelung zu treffen, nach der ein/e gerichtlich bestellte/r Betreuer/in die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Diese/r Betreuer/in wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn es das Gericht zu Ihrem Wohl für erforderlich hält.

Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen des/der Vollmachtgebers/in alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Sie sollten eine Bankvollmacht ebenfalls jährlich erneuern. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht zwingend notwendig ist, bietet diese aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweifelung. Falls Sie eine Vorsorgevollmacht abgefasst haben, und diese den Bereich Bankgeschäfte einschließt sowie notariell beglaubigt ist, muss diese von Ihrer Bank akzeptiert werden. Dabei bedarf es keiner zusätzlichen Bankvollmacht für den/die Bevollmächtigte/n.

Sie sollten das von Ihrer Bank hierzu angebotene Formular nutzen, da dies Akzeptanzprobleme bei der Ausübung der Vollmacht später vermeidet.

Generalvollmacht


Sie können mit einer Generalvollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen bemächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Eine Generalvollmacht erfordert daher sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt es sich daher trotzdem, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht gilt eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche, auch wenn diese nicht explizit erwähnt sind. Auch bei der Generalvollmacht gilt nur das Original, welches die bevollmächtigte Person sofort und jederzeit für Sie zur Handlungsfähigkeit ermächtigt. Obwohl eine Beratung und Beurkundung durch eine/n Notar/in nicht zwingend notwendig ist, wird diese aber dringend angeraten.

An wen muss ich mich wenden?

Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten/anwältinnen und Notaren/innen.

Die Betreuungsbehörden der Kommunen und die örtlichen Betreuungsvereinen bieten persönliche Beratungen an. Ansprechpartner finden Sie in der Hessischen Broschüre Betreuungsrecht im Anhang IV.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das hängt vom Umfang der zu erteilenden Vollmacht ab.

Welche Gebühren fallen an?

Bei notarieller Beurkundung: die gesetzliche Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“, herausgegeben vom Hessischen Ministerium der Justiz und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

25.09.2018

Zuständige Stellen

Stadt Neckarsteinach - Bürgerbüro

AnschriftHauptstr. 7
69239 Neckarsteinach

Telefonnummer06229 920020

Faxnummer06229 920019

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 14:00 bis 17:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Bahnhof
:
:
Haltestelle: Schiff
:
:
Parken:
Parkplatz: Parkplatz hinter dem Bürgerhaus
Gebühren: Nein
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja