Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)

Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

Leistungsbeschreibung

  • Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.

Teaser

Mit der Aufstellung von Krankenhausplänen schafft der Staat die Grundlage dafür, dass Sie als Bürger leistungsfähige Krankenhäuser in Anspruch nehmen können und Ihre Krankenkasse die notwendigen Behandlungskosten bezahlt.

Verfahrensablauf

  • Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
  • Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
  • Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
  • Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses

An wen muss ich mich wenden?

Anträge auf Aufnahme in den Krankenhausplan sind an das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration zu richten.

Voraussetzungen

  • Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, ggf. Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
  • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind

Welche Gebühren fallen an?

Es gibt keine Gebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist nicht quantifizierbar.

Rechtsgrundlage

  • Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Es gibt keine Anträge.

Fachlich freigegeben durch

  • Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen

Fachlich freigegeben am

21.11.2022

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung

AnschriftWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefonnummer+49 6151 12-8606

Faxnummer0611 32764-2125







Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

AnschriftSonnenberger Str. 2/2a
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefonnummer+49 611 32190


Zur Website Weiter zur Homepage