Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer; Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz anerkennen lassen

Leistungsbeschreibung

Die Arbeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie dauerhaft selbständig in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die sogenannte Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer. 

Für die Bestellung müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist das erfolgreiche Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Für Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer aus dem europäischen Ausland (EU/EWR/Schweiz) gibt es ein verkürztes Examen: die Eignungsprüfung.

Sie können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen sind.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Die Bestellung beantragen Sie in einem anderen Verfahren.

Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Hinweis: Wenn Sie nicht in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind, aber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Zulassung für das reguläre Wirtschaftsprüferexamen beantragen. Das ist ein anderes Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie.
 

Teaser

  • Sie haben eine  Berufsqualifikation als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer aus der EU, dem EWR oder der Schweiz?
  • Sie wollen in Deutschland als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer arbeiten?
  • Dann können Sie die Eignungsprüfung ablegen!

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen formlosen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zusammen mit den nötigen Dokumenten bei der Wirtschaftsprüferkammer. 
  • Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen oder bei einem  einheitlichen Ansprechpartner. Den Antrag können Sie auch elektronisch einreichen.
  • Die Wirtschaftsprüferkammer prüft dann die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung.
  • Wenn Sie für die Prüfung zugelassen werden, müssen Sie vorab die Gebühr für die Prüfung bezahlen.
  • Die Eignungsprüfung hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil müssen Sie 2 Aufsichtsarbeiten anfertigen. Wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, werden Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen.
  • Die Eignungsprüfung dürfen Sie maximal zweimal wiederholen. Für die Wiederholung müssen Sie einen neuen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.
  • Wenn Sie die ganze Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.
  • Mit der Bescheinigung können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Die Bestellung beantragen Sie in einem anderen Verfahren.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle

Wirtschaftsprüferkammer 
Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Rauchstraße 26, 10787 Berlin 
Postfach 301882, 10746 Berlin 

Telefonnummer: +49 30 726161-195
Fax: +49 30 726161-199
E-Mail: lgs-berlin@wpk.de 
 

Voraussetzungen

  • Sie sind in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Die Eignungsprüfung ist auf Deutsch.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Personalausweis oder Reisepass)
  • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
  • Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfen
  • Erklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der Prüfung
  • eventuell eine Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen
  • eventuell ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen 
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie in Deutschland schon einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben (eventuell Kopie des Antrags oder Bescheids)

Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. 

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. 
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
 

Bearbeitungsdauer

Die Wirtschaftsprüferkammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. 

Wenn die Dokumente vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate
In Einzelfällen kann die Frist einmal verlängert werden.
 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Wirtschaftsprüferkammer, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein (Hinweis: Wenn Sie zur Eignungsprüfung zugelassen werden, müssen Sie persönlich an der Prüfung teilnehmen.)

Was sollte ich noch wissen?

  • Dienstleistungsfreiheit
    Sie können auch ohne Bestellung im Bereich der Wirtschaftsprüfung selbständig in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Dann müssen Sie keine Eignungsprüfung ablegen. Sie dürfen dann aber nicht alle Aufgaben wahrnehmen. Sie dürfen auch nicht die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ tragen. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie über die genauen Voraussetzungen.
     
  • Verfahren für Spätaussiedler 
    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Wirtschaftsprüferkammer wird Sie dazu beraten.

Herausgebende Stelle

Bundesinstitut für Berufsbildung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 

Fachlich freigegeben am

25.06.2019