Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen

Emissionserklärung nach BImSchG

Leistungsbeschreibung

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
 
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) eine Genehmigung benötigen, müssen Sie aufgrund der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) wiederkehrend über ihre Luftschadstoff-Emissionen eine Emissionserklärung bei der zuständigen Behörde abgeben.
 

Diese Emissionserklärung enthält gem. § 27 BImSchG Informationen über relevante Luftverunreinigungen, wie z.B.

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Erstmalig war im Kalenderjahr 2008 eine Emissionserklärung abzugeben. Anschließend ist die Emissionserklärung für jedes vierte Kalenderjahr zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Mit Erlass vom 05. Juni 2008 [Az.: I 7.1 - 1 a 04.85] wurde in Hessen die elektronische Abgabe der Emissionserklärung über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) eingeführt.

Hinsichtlich einer Emissionserklärungspflicht sind nachfolgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV definiert.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt werden, sind nicht erklärungspflichtig. Hierbei ist jedoch § 1 Satz 2 der 11. BImSchV zu beachten, dass Teile oder Nebeneinrichtungen einer nicht erklärungspflichtigen Anlage für sich gesehen unter den Anwendungsbereich der 11. BImSchV fallen können und somit nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen eine Emissionserklärung abzugeben ist.
  • Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres durch die Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Auf Antrag der Betreiberinnen und Betreiber kann die zuständige Behörde die Abgabefrist im Einzelfall bis zum 30.06. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres verlängern. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss von den Betreiberinnen und Betreibern bis spätestens zum 30. April des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 4 Absatz 2 der 11. BImSchV).
  • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
    • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die Emissionserklärung können Sie online einreichen.

Verfahrensablauf

Ihre Emissionserklärung übermitteln Sie elektronisch über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) .

 

Zuständige Stelle

In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.

Voraussetzungen

  • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) i.V. mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
  • Die für Ihre Anlage maßgebliche Anlagenziffer des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist nicht in
    § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt und somit zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
  • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
AnschriftWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefonnummer+49 6151 12-3759
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.4 - Immissionsschutz (Metall)

AnschriftGutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Telefonnummer+49 69 2714-5993

Faxnummer+49 69 2714-5906

Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.2 - Immissionsschutz (Chemie)

AnschriftGutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Telefonnummer+49 69 2714-5991

Faxnummer+49 69 2714-5950


Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
: diverse Linien
: diverse Linien
: diverse Linien
: diverse Linien