Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung
Leistungsbeschreibung
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV
Teaser
Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
Welche Gebühren fallen an?
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bekanntgabe ist auf maximal fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare: Siehe Antragsformular:
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.