Übungsleiterpauschale geltend machen
Leistungsbeschreibung
Einnahmen aus der Nebentätigkeit für eine steuerbegünstigte Organisation (z.B. Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kommune, Land, Bund) zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro im Jahr steuerfrei. Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für
- nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.
Verfahrensablauf
Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Üben Sie die begünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, kann die Pauschale bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Voraussetzungen
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten aus
- im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kommune, Land, Bund) oder
- für eine steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. Verein oder Stiftung) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Die Tätigkeiten müssen unmittelbar den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei den steuerbegünstigten Körperschaften wird die Steuerbefreiung daher für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Rahmen eines Zweckbetriebs gewährt.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsfest) kommt die Steuerbefreiung dagegen nicht in Betracht. Die dort ausgeübten Tätigkeiten dienen nur mittelbar (über die Weiterleitung der Einnahmen) der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
HINWEIS: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um 2 verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
- nebenberuflich ausgeübt werden,
- voneinander trennbar sein,
- gesondert vergütet werden,
- eindeutig geregelt sein und
- tatsächlich durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Finanzen