Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Anmeldung beim Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen - Hessische Zahnärzte-Versorgung (HZV)

Leistungsbeschreibung

Das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen (HZV) ist in Hessen die Pflichtversicherung für die angestellten und niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Berufsfremde sind nicht zur Teilnahme zugelassen.

Der Versorgungsauftrag umfasst im Wesentlichen:

  • die Sicherstellung der Altersversorgung
  • die Sicherstellung der Hinterbliebenenversorgung
  • die finanzielle Absicherung der Mitglieder gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit als Zahnarzt/Zahnärztin.

Pflichtmitglied der HZV

wird grundsätzlich jedes Mitglied der Landeszahnärztekammer Hessen ab dem Tage des Erwerbs der Kammermitgliedschaft.

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind Zahnärzte, die bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes waren oder die Regelaltersgrenze nach § 27 Abs. 1 erreicht bzw. überschritten haben
  • berufsunfähig sind,
  • als Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Angestellte des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder aufgrund ihres Dienst- oder Anstellungsvertrages eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist
  • keine zahnärztliche Tätigkeit ausüben,
  • als Bezieher eines Stipendiums der Rentenversicherungspflicht der allgemeinen Rentenversicherung nicht unterliegen.

Mit der Anmeldung bei der Landeszahnärztekammer Hessen erhält jedes neue Mitglied automatisch Unterlagen über das Versorgungswerk. Die Verwaltung der HZV wird über den Neuzugang benachrichtigt, so dass von dort aus die Aufnahmeformalitäten abgewickelt werden können.

Die Pflichtmitgliedschaft zur HZV endet z. B.:

  • mit dem Verlust der Approbation,
  • mit der Aufgabe der Berufstätigkeit, nicht aber bei Gewährung von Versorgungsbezügen,
  • mit der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb Hessens.

Freiwilliges Mitglied der HZV

kann werden, wer binnen einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft (fortgesetzte Pflichtmitgliedschaft) stellt. Wird eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk begründet, kann die Mitgliedschaft in der HZV nicht freiwillig fortgeführt werden.

Bei Verzug und Verlegung der zahnärztlichen Tätigkeit in den Bereich einer anderen Zahnärztekammer
werden Ihre in das bisherige Versorgungswerk eingezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk übergeleitet

Verfahrensablauf

Melden Sie sich umgehend schriftlich beim Versorgungswerk an.

Sie erhalten danach alle erforderlichen Unterlagen per Post. Senden Sie die ausgefüllten Formulare schnellstmöglich an das Versorgungswerk zurück.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen die Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt angeben.

An wen muss ich mich wenden?

An das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen

E-Mail-Adresse: info@hzv-web.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Melden Sie sich formlos schriftlich beim Versorgungswerk an. Sie erhalten danach alle erforderlichen Unterlagen per Post.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung: keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

19.10.2016

Zuständige Stellen

Hessische Zahnärzte-Versorgung, Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen K.d.ö.R.

AnschriftRhonestr. 4
60528 Frankfurt am Main

Telefonnummer+49 69 2443721-0


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