Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen

Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Leistungsbeschreibung

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Stiftungen müssen daher

  • dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
  • Steuererklärungen abgeben.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos zu  verfolgen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen, den Vermögenserträgen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

Verfahrensablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft zunächst die Satzung und stellt dann  mit Bescheid fest, dass die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.  

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.

Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Es ist zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen zu unterscheiden.

  • Um die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung vornehmen zu können, muss  diese als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.                    
  • Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen beginnt die Steuerpflicht mit der Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kopien

  • der Satzung,
  • des Stiftungsgeschäftes

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.

Was sollte ich noch wissen?

Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:

  • Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Zuständige Stellen

Finanzamtssuche


Zur Website Weiter zur Homepage