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Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf zeitlich befristet kürzer zu treten und stärkt den familiären Zusammenhalt.Bei dem Anspruch auf...

Beschreibung

  Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf zeitlich befristet kürzer zu treten und stärkt den familiären Zusammenhalt. Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, wieder zu beschäftigen. 

Voraussetzungen

  Es muss ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder eine Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht, bestehen. Arbeitnehmer/Innen haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das Sie Elternzeit beanspruchen, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. 

Verfahrensablauf

  Anmeldung der Elternzeit Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt schriftlich angemeldet werden. (Nur) für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstags des Kindes beansprucht werden soll, 13 Wochen. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Damit für Arbeitgeber und Eltern klar ist, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird, muss man sich mit der schriftlichen Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, liegt also innerhalb deren Elternzeit (§ 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz)! Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können. Für Geburten bis 30.06.2015 kann die Elternzeit in 2 Zeitabschnitte, für Geburten ab 01.07.2015 in 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 

Fristen

  Anzeigefrist Die Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen wird, muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich angezeigt werden. Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beträgt 13 Wochen vor deren Beginn. Kündigungsschutz Ab dem Zeitpunkt der Elternzeitanmeldung, frühestens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während dieser, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Vorzeitiges Ende Sofern Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit erneut schwanger werden, können sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen sie den Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn diese Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist. 

Unterlagen

  Schriftliche Anmeldung der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail ist nicht ausreichend! Verbindliche Erklärung, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit beansprucht wird. 

An wen kann ich mich wenden?

  An Ihren Arbeitgeber Elterngeldstellen beraten und informieren Die Elterngeldstellen in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales haben die Aufgabe, über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit kostenlos zu informieren und zu beraten. Eltern und Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen auch direkt an das Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) wenden (Tel.: +49 30 201 791 30, Mo - Do 9:00 - 18:00 Uhr). 

Was muss ich wissen?

  Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitgeber hat die Elternzeit schriftlich zu bescheinigen. Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit bei dem (ursprünglichen) Arbeitgeber ausgeübt wird. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit mit maximal 30 Wochenstunden zulässig. 

Bemerkung

  Weiterführende Informationen:
 

Rechtsgrundlage

   

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 16.08.2016Zurück zur Übersicht