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Längere tägliche Arbeitszeit beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen lassen.

Beschreibung

  Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für: kontinuierliche Schichtbetriebe Bau- und Montagestellen Saison- und Kampagnenbetriebe Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden. Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig. Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. 

Voraussetzungen

  Auf Antrag kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden: Sie können für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. einen Betrieb, der in mehreren Schichten rund um die Uhr arbeitet, einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG). Erfasst sind neben kontinuierlich arbeitenden auch kontinuierlich arbeitenden Betrieben. Sie müssen dazu nachweisen, dass, wie und wie viele zusätzliche Freischichten in Ihrem Betrieb durch die verlängerte Arbeitszeit erreicht werden können. Weil Zweck der Bewilligung der Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Erreichung zusätzlicher Freischichten ist, kann die Bewilligung nur erfolgen, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer mehr freie Tage zur Verfügung stehen als ohne die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit. Sie können für Bau- und Montagestellen einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn z. B. der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmer weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. B ArbZG). Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden; darunter fallen insbesondere Aushub- und Erdarbeiten, Umbau-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Wartungs- und Sanierungsarbeiten, Abbau- und Abbrucharbeiten, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauteilen usw. Montagestellen sind Arbeitsstellen, auf denen i.d.R. vorgefertigte Teile oder Baugruppen zu einem fertigen Endergebnis montiert, also zusammengesetzt werden. Sie können für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn wegen der laufenden Saison bzw. Kampagne ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Saisonbetriebe sind Betriebe, die das ganze Jahr über arbeiten, in denen aber ihrer Art nach zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist, z.B. Schokoladen-, Honigkuchen- und Spielwarenfabriken, Fremdenverkehrsbetriebe. Kampagnenbetriebe sind Betriebe, die ihrer Art nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, z.B. Rübenzucker- und Fruchtkonservenfabriken, Fischräuchereien. Sie müssen i.d.R. die zu einer bestimmten Zeit anfallenden Naturerzeugnisse in kürzester Frist verarbeiten können, damit diese nicht verderben. Die Verlängerung der Arbeitszeit hängt in allen Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rolle spielen Art und Schwere der Arbeit, Umfang der Arbeitsbereitschaft etc. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen. Außerdem muss die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf die höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich ausgeglichen werden. 

Verfahrensablauf

  Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid. 

Fristen

  Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages. Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit beantragt werden. Die Bewilligungen sind in der Regel befristet. 

Unterlagen

  Für alle Betriebe: Angaben zur Tätigkeit Anzahl der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen, für die eine Bewilligung erteilt werden soll Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin im Betrieb mit Kontaktdaten Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten) Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden) Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben: Dienst-/Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen. Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste/-schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind. Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen: Angaben zu Art und Schwere der Arbeit Gestaltung der Arbeitszeit Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort Dauer der Ruhezeit am Wohnort Zusätzlich bei Saison- und Kampagnenbetrieben: Angaben zu Saison beziehungsweise Kampagne Gestaltung der Arbeitszeit Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Soweit vorhanden: Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung 

Gebühren

  Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Regierungspräsidien. 

Was muss ich wissen?

  Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Wochen, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben. 

Bemerkung

  Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Klage vor dem Verwaltungsgericht 

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Kassel Regierungspräsidium Gießen. 

Verwandte Lebenslagen

  • Sonderregelungen der Arbeitszeit

    Neben den gewöhnlichen Arbeitszeitmodellen gibt es einige Sonderregelungen. Die Altersteilzeit oder das Wintergeld für Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen sind Beispiele hierfür. Informationen und Services zu diesen Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 01.10.2024Zurück zur Übersicht