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Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.

Beschreibung

  Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden. Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt. 

Voraussetzungen

  In der Regel müssen Sie berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen. Diese kann aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau erworben worden sein. Je nach Fachrichtung werden auch Abschlüsse anderer Studiengänge anerkannt. Des Weiteren für die Fachrichtung Wärmeschutz, wenn Sie Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen sind und für die Fachrichtung Brandschutz, wenn Sie die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben. Sie müssen nachweisen, dass Sie fachlich geeignet sind. Hierfür ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erforderlich. 

Verfahrensablauf

  Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung von der zuständigen Stelle, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen. 

Unterlagen

  Antragsformular mit persönlicher Datenbogen Fachbogen für die beantragten Fachgebiete (mit Nachweisen über die fachliche Eignung ( wie Studium, Berufsausbildung und Berufserfahrung) Formular zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung Erklärungsbogen ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte) Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten 

Gebühren

   

Was muss ich wissen?

  Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr. Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden. 

Rechtsgrundlage

  § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz 

Rechtsbehelf

  Sie können Widerspruch einlegen. 

Zuständigkeit

  Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und Ingenieurkammer Hessen 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 22.12.2023Zurück zur Übersicht