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Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen

Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung z...

Beschreibung

  Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist vorrangig darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern. Soll ein formelles Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, hat der Schuldner zunächst durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, dass eine solche außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist. Die Bescheinigung muss von einer "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden. Die Feststellung der geeigneten Personen ist dabei den Insolvenzgerichten überlassen worden. Für die Anerkennung als "geeignete Stelle" sind in Hessen die Regierungspräsidien jeweils für ihre Bezirke zuständig. Die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind: Leitung der Stelle durch eine zuverlässige Person Dauerhafter Betrieb der Stelle mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Darlegung des Finanzierungskonzeptes und Offenlegung der Finanzquellen) Beschäftigung mindestens einer Person mit entsprechender Erfahrung in der Schuldnerberatung (mindestens 2 Jährige Tätigkeit als Berater/Beraterin in der Schuldnerberatung) Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung (soweit notwendig, durch Vertrag mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin) Vorhaltung zeitgemäßer technischer, organisatorischer und räumlicher Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung und die Gewährleistung des Datenschutzes Kein gewerblicher Betrieb von Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdiensten 

Fristen

  Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. 

Unterlagen

  Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO mit Anlagen) Polizeiliches Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Darstellung der Organisation der Rechtsberatung der Schuldnerberatungsstelle Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse zum Nachweis der mindestens 2 Jährigen praktischen Erfahrung als Berater in der Schuldnerberatung für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter Darstellung des Konzeptes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. der dauerhaften Finanzierungskonzeption der Schuldnerberatungsstelle 

An wen kann ich mich wenden?

  An das für den Sitz der Stelle zuständige Regierungspräsidium. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Rechtsgrundlage

   

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