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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare: kein Formzwang Onlineverfahren möglich: ja Schriftform erforderlich: nein Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat. Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für: Frauen, die in Teilzeit arbeiten, Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs), Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit, Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung. Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben: Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie voraussichtlicher Tag der Entbindung. Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Regierungspräsidium. Wenn Sie die schwangere oder stillende Mitarbeiterin nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt. Wichtige Hinweise: Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind). Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz. 

Voraussetzungen

  Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. 

Verfahrensablauf

  Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen: In Hessen ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen. Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden. Senden Sie die Mitteilung an das für Sie zuständige Regierungspräsidium In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung. Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Mitarbeiterin nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen. 

Fristen

  Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitteilen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium 

Was muss ich wissen?

  Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind), Hausfrauen sowie Landesbeamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. 

Bemerkung

  Mehr Information zum Thema Mutterschutz sowie branchenspezifische Schutzbestimmungen erhalten Sie auf der Arbeitswelt Hessen des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt dem entsprechenden Regierungspräsidium. 

Verwandte Lebenslagen

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten

    Was soll wie und wo gemeldet werden, wenn sich beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis meiner Mitarbeiterin oder meines Mitarbeiters ändert? Insbesondere im Zusammenhang mit der sozialen Sicherung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Informationen und Services finden Sie hier.Mehr erfahren
  • Schwangerschaft und Elternschaft

    Familienfreundlichkeit ist ein wichtiger Standort- und Wettbewerbsfaktor für Unternehmen in Deutschland. Studien zeigen: Je besser die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gelingt, desto mehr Fachkräfte stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Um Familien wirtschaftliche Stabilität zu bieten, gibt es besondere Regelungen. Informationen und Services dazu finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.11.2021Zurück zur Übersicht