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Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz beantragen

Möchten Sie eine Architekten- oder Stadtplanergesellschaft gründen oder umbenennen? Beantragen Sie hier die Unbedenklichkeitserklärung, die für die Eintragung Ihrer Gesellschaft erforderlich ist.

Beschreibung

  Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist eine Erklärung der Unbedenklichkeit durch die Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich. Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister. Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer. 

Voraussetzungen

  Sie können eine auf die Gesellschaft lautende, ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit den Mindestversicherungssummen gem. § 6 HASG nachweisen. Die Vertretung und die fachliche Leitung der Gesellschaft liegen mehrheitlich in den Händen von Kammermitgliedern. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Kommanditgesellschaften werden die Geschäftsanteile bzw. Aktien mehrheitlich von freiberuflich tätigen Berufsangehörigen (Architekten/Stadtplanern//Innenarchitekten/Landschaftsarchitekten) gehalten. Sie achten darauf, dass die fachliche Unabhängigkeit stets gewahrt bleibt; fremde Dritte werden die beruflichen Entscheidungen der Architekten oder Stadtplaner in der Gesellschaft nicht dominieren. 

Verfahrensablauf

  Wenden Sie sich an Ihren Notar. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag (bzw. die Änderungen bei Umfirmierung/Gesellschafterwechsel) und übermittelt die Anmeldung (einschließlich der Nachweise, die für die Prüfung der Unbedenklichkeitsvoraussetzungen vorzulegen sind) elektronisch an das zuständige Registergericht. Das Registergericht fordert die AKH zur Stellungnahme auf. Die Kammer prüft, ob die Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) eingehalten sind. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erklärt die AKH gegenüber dem Registergericht die Unbedenklichkeit. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erklärt die AKH ihr Bedenken gegenüber dem Registergericht; fehlen Nachweise, fordert die AKH diese an und prüft nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen die gesetzlichen Voraussetzungen. 

Unterlagen

  Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen: Partnerschaftsgesellschaft: Gesellschaftsvertrag (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen, soweit sie sich nicht auf Kapitalgesellschaften beziehen, enthalten.) Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft Kapitalgesellschaft Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten Gesellschafterliste Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister 

Gebühren

  Für die Bearbeitung eines Gesuchs oder Antrags auf Erklärung der Unbedenklichkeit zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften 300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen 

Bearbeitungsdauer

  Sofern die vollständigen Unterlagen übermittelt wurden und keine Nachforderung erforderlich ist, dauert die Bearbeitung (Prüfung und Erklärung von Bedenken bzw. Unbedenklichkeit) bei der AKH regelmäßig zwischen ein bis zwei Wochen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Eintragung in Register

    Schon registriert? In vielen Fällen ist es wichtig, dass Sie oder Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen werden. Sie wollen eine Eintragung vornehmen lassen? Hier finden Sie die relevanten Informationen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMfWEVW)Freigabedatum 13.09.2010Zurück zur Übersicht