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Blindenhilfe beantragen

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Beschreibung

  Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden. Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich. Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen. Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR im Monat. Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen. 

Voraussetzungen

  Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht, augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest geringes Einkommen geringes Vermögen Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen. 

Verfahrensablauf

  Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen. Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird. Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. 

Fristen

  Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird. 

An wen kann ich mich wenden?

  Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen), Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung - Regionalmanagement für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen - 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann. 

Bemerkung

  Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf den Themenseiten des LWV Hessen zum Thema "Blindengeld für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen" sowie zum Thema "Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, XII. Buch (SGB XII) - Sozialhilfe". 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids 

Verwandte Lebenslagen

  • Behinderung

    Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, genauso zu leben, wie Menschen ohne körperliche oder geistige Einschränkungen. Serviceangebote und Informationen über das Thema Behinderung finden Sie in diesem Bereich.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)Freigabedatum 13.12.2024Zurück zur Übersicht