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Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für: EU-Staatsangehörige Staatsangehörige folgender Staaten: ...

Beschreibung

  Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für: EU-Staatsangehörige Staatsangehörige folgender Staaten: Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen. Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. 

Voraussetzungen

  Grundsätzlich müssen Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Ausnahmen gelten für EU-Bürger bestimmte Staatsangehörige, z.B. US-Amerikaner gesetzliche Ausnahmen etwa Krankheit sowie ggf. Berücksichtigung von Härtefällen). Ausnahmen werden vor der Einreise, im Regelfall bei der Visabeantragung, geprüft. Die Anerkennung eines Sprachnachweises im Visumverfahren obliegt ausschließlich der deutschen Auslandsvertretung. 

Verfahrensablauf

  Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. 

Gebühren

  Es wird auf die Internetseite der Deutschen Botschaften und des Auswärtigen Amtes verwiesen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Für Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung. 

Bemerkung

  Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren können Sie innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Kann auch danach nicht festgestellt werden, dass Sie die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllen, so werden Ihnen die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben. Auch gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht Ihnen (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats der Klageweg offen. 

Verwandte Lebenslagen

  • Einwanderung

    Benötige ich ein Visum, wenn ich in Deutschland leben will? Mein Partner ist Deutscher – kann ich ebenfalls in Deutschland leben und arbeiten? Rund um das Thema Einwanderung nach Deutschland gibt es viele Aspekte und Fragen. Hier finden Sie Antworten, Beratungsangebote, Links und vieles mehr.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 16.09.2016Zurück zur Übersicht