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Genehmigung für Mietwagen beantragen

Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches Erscheinen nötig: Nein Online-Dienst vorhanden: Nein

Beschreibung

  Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

Voraussetzungen

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet. • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor. • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet. • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland. • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt. 

Verfahrensablauf

  Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten: • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag. • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung. 

Fristen

  Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. 

Unterlagen

  Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge) Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Numer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung) Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen) Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) Allgemeine Unterlagen: Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ) Gewerbeanmeldung 

Gebühren

  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist. 

Zuständigkeit

  Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises. 

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    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

    Möchten Sie den Sprung in die Selbständigkeit wagen? Wissen Sie schon wie und wo? Ihnen stehen zahlreiche Beratungsangebote zur Verfügung. Habe ich Anspruch auf finanzielle Förderung? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Erlaubnisse und Genehmigungen werden benötigt?Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 20.09.2022Zurück zur Übersicht