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Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung

Sie möchten als Steuerberater/in bestellt werden? Dann müssen Sie dazu einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste
Formulare

Beschreibung

  Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen. 

Voraussetzungen

  Um zum Steuerberater/ zur Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie die Prüfung als Steuerberater/in oder die Eignungsprüfung bestanden haben oder von der Prüfung befreit sein und zumindest die Absicht haben, eine berufliche Niederlassung zu gründen. Außerdem hat die Steuerberaterkammer vor der Bestellung zu prüfen, ob die/der Bewerber/in persönlich geeignet ist. Es dürfen weiterhin keine Versagungsgründe des § 40 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz vorliegen. 

Verfahrensablauf

  Die Bestellung zur/zum Steuerberater/in müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen. Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, werden Sie durch Aushändigung einer Urkunde zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin bestellt. Sie werden in das Berufsregister der Steuerberaterkammer Hessen eingetragen. 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  Dem Antrag auf Bestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung/Eignungsprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung oder beglaubigte Abschrift hiervon. ein aktuelles Passbild bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern außerdem: Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation (Kammer), dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die/den Bewerber/in rechtfertigen. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt. 

Gebühren

  Für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Im Jahr 2021 beträgt der Kammerbeitrag EUR 336,00. Für Mitglieder, die der Kammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ermäßigt sich der jährliche Beitrag um EUR 12,00. 

An wen kann ich mich wenden?

  Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Hessen wenden, sofern Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung im Bundesland Hessen zu begründen. Berufliche Niederlassung einer/eines selbständigen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus sie/er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung einer/eines ausschließlich angestellten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt ihre/seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen ihre/seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Sofern Sie beabsichtigen, eine berufliche Niederlassung im Ausland zu begründen, ist die Steuerberaterkammer Hessen zuständig, sofern Sie in Hessen die Steuerberaterprüfung abgelegt haben oder von der Steuerberaterkammer Hessen von der Prüfung befreit wurden. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

  Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich. 

Verwandte Lebenslagen

  • Berufsausbildung

    Über 320 Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland. Was bedeutet duale Berufsausbildung? Das ist die übliche Art in Deutschland seinen Beruf zu lernen: viel praktische Arbeit und Berufsschule. Hier finden Sie Informationen über das Thema Berufsausbildung: Von der Erstuntersuchung für Auszubildende bis hin zu Ausbildungszeiten, Anrechnungsmöglichkeiten, Aufnahme in einer Berufsschule oder Abschlussprüfung.Mehr erfahren
  • Weiterbildung

    Man lernt nie aus! Weiterbildung, Umschulung, ein nachgeholter Schulabschluss oder ein nebenberufliches Studium können Ihre Karriereoptionen verbessern. Doch wie funktioniert berufliche Weiterbildung und welche finanzielle Unterstützung gibt es? Hier finden Sie Informationen zum Thema Weiterbildung und Umschulung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der FinanzenFreigabedatum 29.07.2021Zurück zur Übersicht