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Sachverständige, öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Bezeichnung für besonders qualifizierte und...

Beschreibung

  Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Bezeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Sie kann durch Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Gewerbeordnung oder bzw. in Verbindung mit ggf. vorhandenen Spezialregelungen in einem Verwaltungsverfahren erlangt werden. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstatten Gutachten und erbringen andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können durch Rechtsverordnungen oder Sachverständigenordnungen geregelt sein. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Dabei können diesen Sachverständigen Rundstempel verliehen und ihnen kann ein Sachverständigenausweis ausgehändigt werden. 

Voraussetzungen

  Als Sachverständiger können Sie in der Regel öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das beantragte Sachgebiet besteht, keine Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen, Sie bestimmte Altersgrenzen einhalten; in der Regel das 30. Lebensjahr vollendet und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Sie ggf. eine angemessen hohe Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, Sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit Gutachten zu erstatten, nachweisen, Sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen, Sie in geordneten, wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten. Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Diese Nachweise sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in 2 der letzten 10 Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt. 

Unterlagen

  Da die von Ihnen einzureichenden Unterlagen je nach Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen voneinander abweichen können, sollten Sie sich an die Bestellungsbehörde wenden, damit Ihnen von dort die konkreten Unterlagen genannt werden. Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sollen Ihnen daher lediglich einen Eindruck über die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen geben: Antragsformular Lebenslauf Nachweise für alle antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ggf. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Mindestens 3 selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet, ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge usw. aus denen sich die nachzuweisende besondere Sachkunde ergibt. 

Gebühren

  Die Höhe der Gebühr für die öffentliche Bestellung ist recht unterschiedlich; sie beträgt ca. zwischen 300,00 Euro - 1.100,00 Euro und wird meist mit Antragstellung erhoben. Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist regelmäßig mit Kosten in Höhe von etwa 1.000,00 Euro - 2.000,00 Euro zu rechnen. Dabei wird in der Regel ein angemessener Kostenvorschuss angefordert. 

An wen kann ich mich wenden?

  auf dem Gebiet der Wirtschaft in der Regel an die Industrie- und Handelskammer in Bezug auf Waren, Leistungen und Preisen von Handwerkern die Handwerkskammer für sonstige Spezialgebiete an die jeweils zuständige Behörde, etwa an die Kreisfreie Stadt/den Kreisausschuss bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Versteigerern nach § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln 

Was muss ich wissen?

  Weiterführende Informationen erhalten Sie über das bundesweite Sachverständingenverzeichnis. Daten aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks finden Sie auf der bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks. Informationen zu Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Institut für Sachverständigenwesen e.V.
 

Bemerkung

  Auch ohne Bestellung ist die Tätigkeit als Sachverständiger in Deutschland frei und für jedermann erlaubt. 

Rechtsgrundlage

  Hier kommen z.B. §§ 13b, 36, 36a Gewerbeordnung § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung ggf. Spezialregelung, wie z.B. § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung Verwaltungskosten- oder Gebührenordnung in Betracht. 

Rechtsbehelf

  Bei Ablehnung des Antrags kann entweder Widerspruch oder direkt Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. 

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