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Eintragung in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.

Beschreibung

  Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem: Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede, Holzbildhauer, Segelmacher, Schumacher, Müller, Brauer und Mälzer, Textilreiniger, Gebäudereiniger, Fotografen, Buchbinder und Geigenbauer. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem: Eisenflechter, Bodenleger, Metallschleifer und Metallpolierer, Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Speiseeishersteller, Kosmetiker und Klavierstimmer. Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus. 

Voraussetzungen

  Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus. Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens. 

Fristen

  Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit 

Unterlagen

  Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen: Einzelunternehmen: Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden) Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen: Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden) Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Handwerkskammer, in deren Bezirk sich Ihre zukünftige Betriebsstätte befindet. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Eintragung in Register

    Schon registriert? In vielen Fällen ist es wichtig, dass Sie oder Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen werden. Sie wollen eine Eintragung vornehmen lassen? Hier finden Sie die relevanten Informationen.Mehr erfahren
Urheber Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt BremenFreigabevermerk Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt BremenFreigabedatum 08.09.2022Zurück zur Übersicht