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Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

Beschreibung

  Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten. Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden. die Betriebsschließung oder Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers, Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten Änderung der Betriebsart / Tätigkeit Erweiterung der Produktpalette Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht. Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend): Gaststätten, Imbisse, Kioske handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger) landwirtschaftliche Betriebe und Winzer Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine) Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel auf der eigenen Homepage, über andere Anbieter oder auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten. Supermärkte, Minimärkte Aufsteller von Lebensmittelautomaten Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter Partyservice und Catering 

Voraussetzungen

  Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden. 

Verfahrensablauf

  Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten. Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. 

Fristen

  Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden. 

Unterlagen

  Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers Betriebsart / Tätigkeit Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular. 

An wen kann ich mich wenden?

  Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt. 

Was muss ich wissen?

  Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer? Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht). Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen: 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Eintragung in Register

    Schon registriert? In vielen Fällen ist es wichtig, dass Sie oder Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen werden. Sie wollen eine Eintragung vornehmen lassen? Hier finden Sie die relevanten Informationen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und HeimatFreigabedatum 24.10.2022Zurück zur Übersicht