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Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

  Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden: Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden Anbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen Anbieten von alkoholischen Getränken (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden) Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt. Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich. Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen. Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte. 

Voraussetzungen

  Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Nach den Umständen des Einzelfalls dürfen Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sein und es dürfen sich keine Bedenken aus Ihrer Person oder aus den sonstigen Umständen gegen eine Ausnahme ergeben. 

Verfahrensablauf

  Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt. Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben. 

Fristen

  Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen. 

Unterlagen

  Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO) Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern. 

Gebühren

  Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln. 

Bearbeitungsdauer

  Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) Verwaltungsgerichtliche Klage 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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Freigabevermerk Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzFreigabedatum 08.09.2022Zurück zur Übersicht