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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung

Beschreibung

  Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen. 

Voraussetzungen

  Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft. 

Verfahrensablauf

  Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen. Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid. 

Unterlagen

  Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes) Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde) (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde) Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 Ausgefülltes Antragsformular Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.) Sozialkonzept (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.) Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde, in der die Spielgeräte aufgestellt werden sollen. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln 

Rechtsgrundlage

   

Organisationseinheiten

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Freigabevermerk Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes BremenFreigabedatum 04.09.2020Zurück zur Übersicht