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Krankentransport/Krankenfahrt

Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit transportiert werden müssen, weil diese Fahrt privat nicht durchgeführt werden kann, benötigen...

Beschreibung

  Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit transportiert werden müssen, weil diese Fahrt privat nicht durchgeführt werden kann, benötigen Sie einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt (z. B. Anordnung durch den behandelnden Arzt). Der Krankentransport umfasst Fahrten bei Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen. Eine Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi. Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden, Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist sowie Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage. Achtung: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen/Rettungsdienst alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen (siehe dazu Leistungsbeschreibung: „Rettungsdienst“). Der Krankentransport ist für Menschen gedacht, die medizinische Betreuung brauchen und aufgrund Ihres Zustandes kein Taxi benutzen können. 

Verfahrensablauf

  Holen Sie sich von Ihrem zuständigen Arzt eine "Verordnung zur Krankenbeförderung", die Sie bei jeder Fahrt mit sich führen und dem Fahrer vorzeigen. Nach der Fahrt reichen Sie die ärztliche Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung einreichen. 

Fristen

  Die "Verordnung einer Krankenbeförderung" gilt in der Regel für eine Hin- und Rückfahrt. 

Unterlagen

  Der Fahrer des Krankentransportes braucht zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse: Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum Anschrift der Krankenkasse ggf. Nummer des Befreiungsausweises Ihre Unterschrift auf einem Abrechnungsbeleg und die ärztliche Verordnung 

Gebühren

  Sie tragen die Zuzahlung nach § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit. 

An wen kann ich mich wenden?

  Krankentransporte werden von den bekannten Rettungsdiensten durchgeführt und sind über die zuständige Zentrale Leitstelle anzufordern; diese ist telefonisch auch unter der Servicenummer 19222 oder der Notfallnummer 112 zu erreichen. Krankenfahrten werden von örtlichen Taxiunternehmen durchgeführt (Anforderung direkt beim Unternehmen). Bei Krankentransporten oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel. Für einen Transport zu ambulanten Behandlungen ist zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. 

Rechtsgrundlage

  Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 13.05.2013Zurück zur Übersicht