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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein Onlineverfahren möglich: nein Schriftform erforderlich: ja Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie: Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten, einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann. Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise Daseinsvorsorge: zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren, Dienstleistungen: zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie Freizeitgestaltung: zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen, Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen: zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern. Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen. 

Voraussetzungen

  Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. Die Bewilligung kann erteilt werden: an zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr im Handelsgewerbe: wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an fünf Sonntagen im Jahr in einem Betrieb: wenn besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen (z.B. wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert) an einem Sonntag im Jahr: wenn die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist 

Verfahrensablauf

  Sie stellen einen Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium und reichen die erforderlichen Unterlagen ein die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid 

Fristen

  Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist erst erlaubt, wenn eine Bewilligung erteilt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden. 

Unterlagen

  Für alle Betriebe: Angaben zur Tätigkeit Anzahl der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen, für die eine Bewilligung erteilt werden soll Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin im Betrieb mit Kontaktdaten Ausführliche Antragsbegründung Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden) Zusätzlich bei der Teilnahme an Haus- und Ordermessen: Bewilligung der Haus- oder Ordermesse des Veranstalters Zusätzlich bei der Durchführung einer Haus- und Ordermessen: Angaben in welchem Zusammenhang die Durchführung im Zusammenhang mit Messen, Märkten oder Ausstellungen stehen Nachweis der Festsetzung der Messe, des Marktes oder der Ausstellung durch die zuständige Kommunalbehörde 

Gebühren

  Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen. 

Was muss ich wissen?

  Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Tage, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Klage vor dem Verwaltungsgericht 

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien. 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 01.10.2024Zurück zur Übersicht