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Jagdschein

Um in Hessen die Jagd ausüben zu dürfen, muss man: Inhaber /in eines gültigen Jagdscheines sowie zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk berechtigt sein.Mit dem amtliche...

Beschreibung

  Um in Hessen die Jagd ausüben zu dürfen, muss man: Inhaber /in eines gültigen Jagdscheines sowie zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk berechtigt sein. Mit dem amtlichen Jagdschein kann die Jägerin oder der Jäger die Sachkunde sowie die grundsätzliche Erlaubnis, der Jagd nachgehen zu dürfen, nachweisen. 

Voraussetzungen

  Voraussetzung für die Erteilung eines (Jahres- oder Dreijahres-) Jagdscheines sind: dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass eine Jägerprüfung bestanden wurde, eine entsprechende Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz und dass keine Versagungsgründe wie bspw. mangelnde körperliche Eignung oder Zuverlässigkeit gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller vorliegen. 

Verfahrensablauf

  Um einen Jagdschein in Hessen zu bekommen, muss man die Ausstellung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde auf dem Landratsamt bzw. dem Magistrat bei kreisfreien Städten beantragen. 

Fristen

  Keine 

Unterlagen

  Bei der Beantragung der Erteilung des Jagdscheines mitzubringen sind: ein gültiges Ausweisdokument, aktuelle/s Passbild/er - bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Jagdbehörde, wie viele Passbilder benötigt werden das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung , eine Bestätigung über eine abgeschlossene, ausreichende Jagdhaftpflicht (500.000€ für Personenschäden, 50.000€ für Sachschäden), sowie Zahlungsmittel zur Begleichung der Verwaltungsgebühr sowie der Jagdabgabe. Vor Erteilung eines Jagdscheines muss weiterhin eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stattfinden. Ausländerjagdscheine können aufgrund spezieller Regelungen ohne Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung erteilt werden. Zur Erteilung eines Ausländerjagdscheines ist die Sachkunde durch bspw. die Vorlage eines ausländischen Jagdscheines nachzuweisen. Jugendjagdscheine können Jugendlichen im Alter zwischen sechzehn und achtzehn Jahren erteilt werden. 

Gebühren

  Die folgende Tabelle zeigt die zu erhebenden Verwaltungsgebühren: Stand 1.05.2017 Jahres- Jagdschein Dreijahres-Jagdschein Jugend-Jahres- Jagdschein Ausländer-Tagesjagdschein Ausstellungsgebühr 40,00 € 95,00 € 18,00 € 15,00 € Die weitere Tabelle zeigt die gleichzeitig zu erhebende Jagdabgabe, die für die Förderung des Jagdwesens in Hessen eingesetzt wird: Stand 1.05.2017 Jahres- Jagdschein Dreijahres-Jagdschein Jugend-Jahres- Jagdschein Ausländer-Tagesjagdschein Jagdabgabe 40,00 € 95,00 € 18,00 € 15,00 €
Jahresjagdschein 80,00 €3-Jahresjagdschein 190,00 €Jugendjagdschein (ab 16) 36,00 €Tagesjagdschein 30,00 €Landkreis Bergstraße
 

An wen kann ich mich wenden?

  Zuständig für die Ausstellung von Jagdscheinen ist die untere Jagdbehörde des Kreises, in dem Sie gemeldet sind.
Die Erteilung und Verlängerung der Jagdscheine erfolgt durch das Sachgebiet Waffenrecht. Der Widerruf bzw. die Rücknahme des Jagdscheines erfolgt durch das Sachgebiet Jagd- und Fischereiwesen.Landkreis Bergstraße
 

Was muss ich wissen?

  Bei der Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins an Ausländer, gelten besondere Bestimmungen, über die die untere Jagdbehörde im Einzelfall Auskunft gibt. Zwischen dem 16 und 18 Lebensjahr wird ein sogenannter Jugendjagdschein erteilt. Dieser berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdliche Erfahrung vorweisen können. Eine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze ist nicht möglich. 

Bearbeitungsdauer

  Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag unter Vorlage aller notwendigen Dinge bei der unteren Jagdbehörde stellt und von Seiten der Kreisverwaltung keine weiteren Prüfungsschritte vorgenommen werden müssen, kann der Jagdschein in der Regel direkt ausgestellt werden. Sofern einer Überprüfung nach dem Waffenrecht erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. 

Rechtsgrundlage

   

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzFreigabedatum 19.06.2017Zurück zur Übersicht