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Wohnberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

Beschreibung

  Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte. Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben. Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden. Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft. 

Voraussetzungen

  Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen. Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166 Euro jährlich, für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561 Euro jährlich, zuzüglich 6.265 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich. 

Verfahrensablauf

  Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen: Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen. Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei. Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten. Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt. In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen. 

Unterlagen

  Bei schriftlicher Antragsstellung Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard) Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis Bei elektronischer Antragsstellung Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig. Außerdem: Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein: Lohnabrechnungen des Vorjahres Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres Einkommensteuerbescheid des Vorjahres Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel: Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen) Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende) BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung) Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen) Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. 

Gebühren

  In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. 

Bearbeitungsdauer

  Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden. 

Zuständigkeit

  Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte. 

Organisationseinheiten

  • Stadt Neckarsteinach - Fachbereich Bauen, Unwelt und Technik

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Verwandte Lebenslagen

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung

    Der Staat hilft nicht nur mit Sozialhilfe oder Grundsicherung. In diesem Bereich finden Sie zusätzlich Informationen und Angebote, die Menschen mit geringem Einkommen unterstützen.Mehr erfahren
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    Egal ob Sie zur Miete wohnen, eine Wohnung oder ein eigenes Haus besitzen oder einen Umzug planen, hier finden Sie Informationen rund ums Thema Wohnen und Umzug.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 30.11.2023Zurück zur Übersicht