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Fischerprüfung abnehmen lassen

Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.

Online Prozesse

Beschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches Erscheinen nötig: Nein Online-Dienste vorhanden: Nein Formulare

Beschreibung

  Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an. Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit: Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden, Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben. Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
 

Voraussetzungen

  Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen. Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden: Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen, Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben. 

Verfahrensablauf

  Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen: Bevor der Vorbereitungslehrgang abgelegt wird, ist der unteren Fischereibehörde durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin mitzuteilen (z. B. per E-Mail), dass die Ablegung einer Fischerprüfung im Anschluss beabsichtigt ist. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Der Antragsvordruck wird von der jeweiligen unteren Fischereibehörde bereitgestellt (z. B. auf der Internetseite). Vor der Einreichung der Antragsunterlagen ist die Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt. Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht einreichen oder die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht zahlen, werden nicht zur Fischerprüfung zugelassen. Die untere Fischereibehörde lädt die zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Fischerprüfung ein. 

Fristen

  Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen. Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
Die vollständigen Anmeldungsunterlagen zur Fischerprüfung müssen jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung vorliegen.Landkreis Bergstraße
 

Unterlagen

  Antrag auf Zulassung zur Prüfung Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen: Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart „O“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde Kopie Personalausweis oder Reisepass Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (dreißigstündig), der eine mindestens acht Zeitstunden umfassende praktische Unterweisung in den Gebrauch der Fanggeräte sowie eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten von Fischen beinhaltet hat (Original). Bitte nutzen Sie hierfür den Vordruck Bescheinigung Vorbereitungslehrgang Fischerprüfung Hessen (Stand 08.12.2021).pdf- Nachweis über die bezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von 40,00 €. - Amtliches Führungszeugnis der Belegart „Null” (nicht älter als 3 Monate (entfällt bei Personen unter 14 Jahren)). - Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters (bei Personen unter 18 Jahren).Landkreis Bergstraße
 

Gebühren

 
40,00 €Kontodaten für die Überweisung der FischerprüfungsgebührKontoinhaber: Kreiskasse Bergstraße, 64646 HeppenheimVerwendungszweck: II-11/1-OGe Fischerprüfung 20xx, Ihr Vor- und NachnameSparkasse StarkenburgIBAN: DE31 5095 1469 0000 0301 66BIC: HELADEF1HEPSparkasse BensheimIBAN: DE46 5095 0068 0001 0258 65BIC: HELADEF1BENVolksbank Darmstadt Mainz eGIBAN: DE66 5519 0000 0012 1760 12BIC: MVBMDE55XXXSparkasse Worms-Alzey-RiedIBAN: DE32 5535 0010 0003 1600 09BIC: MALADE51WORPostbank FrankfurtIBAN: DE94 5001 0060 0006 9496 06BIC: PBNKDEFFXXXLandkreis Bergstraße
 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag 

Zuständigkeit

  Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen. Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen. 

Verwandte Lebenslagen

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Urheber Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3Freigabedatum 20.12.2023Zurück zur Übersicht