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Scheidungsverfahren

Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.

Beschreibung

  Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage. 

Voraussetzungen

  Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen. Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt. Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

Verfahrensablauf

  Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin bzw. dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten. Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z. B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen. 

Fristen

  Es gibt keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden: Ihr Lichtbildausweis die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ggfs. die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt von Ihnen benötigt. 

Gebühren

  Gerichtskosten Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Streitwert 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben Die Zuständigkeit wird die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt prüfen, die/der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug – insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist – gelten wiederum andere Regeln.
 

Was muss ich wissen?

   

Bearbeitungsdauer

  Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt 

Zuständigkeit

  Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG) Das für Sie gemäß § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

Verwandte Lebenslagen

  • Scheidung

    Wie läuft die Scheidung einer Ehe oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab? Was ist zu tun, damit ein Scheidungsurteil aus dem Ausland in Deutschland rechtskräftig wird? Wer ist an der Klärung von Unterhaltsansprüchen beteiligt und der Aufteilung von Hab und Gut.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 18.06.2021Zurück zur Übersicht