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Entsorgungsnachweis Bestätigung

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich Onlineverfahren möglich: ja Schriftform erforderlich: ja Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen. Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt. 

Voraussetzungen

  Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider. Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. 

Verfahrensablauf

  Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger, Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers, Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde, Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen. Führen von Begleitscheinen für jeden Transport. 

Fristen

  Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein. Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden. Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden. Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage. 

Unterlagen

  Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)) inklusive geeigneter Deklarationsanalyse 

Gebühren

  Es fallen Kosten in nachfolgender Höhe an: 

An wen kann ich mich wenden?

  In Hessen an eines der drei Regierungspräsidien in Kassel, Gießen oder Darmstadt. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Zuständige Stelle ist in Hessen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium. 

Verwandte Lebenslagen

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen

    Sie wollen eine spezielle Form von Abfall entsorgen? Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung und konsequente Reduzierung von Schadstoffen und Emissionen schützt Klima und Umwelt. Verwaltungsleistungen und Informationen den richtigen Umgang mit Abfall, Emissionen und Schadstoffen verschiedener Art finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzFreigabedatum 14.03.2022Zurück zur Übersicht