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Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorg...

Beschreibung

  Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen: Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat. Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht. Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird. Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich. 

Voraussetzungen

  die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein die Eltern sind nicht miteinander verheiratet die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. 

Verfahrensablauf

  Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 

Gebühren

  Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten. 

An wen kann ich mich wenden?

  Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
 

Rechtsgrundlage

   

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  • Trennung mit Kind

    Bei Trennungen oder Scheidungen mit Kindern stellen sich zahlreiche Fragen. Welche Unterstützungen gibt es für getrennt erziehende oder alleinerziehende Elternteile? Was regelt das Sorgerecht? Was regelt das Umgangsrecht? Wer darf was entscheiden? Welchen Namen kriege ich und welchen mein Kind? Und wie sieht es nach erneuter Heirat aus?Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 04.12.2019Zurück zur Übersicht