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Kfz-Zulassung: Umschreibung von außerhalb

Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.Sind Sie bereit...

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Kfz-Zulassung: Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb online

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  • Kfz-Zulassung: Zulassungsbescheinigung Teil II - Auskunft zu Abholbereitschaft online

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Formulare
  • Kfz-Zulassung - Antrag Betriebserlaubnis Landkreis Marburg Biedenkopf

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  • Kfz-Zulassung - Beantragung Betriebserlaubnis - Info-Flyer Landkreis Marburg Biedenkopf

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  • Kfz-Zulassung: Minderjährige als Fahrzeughalter - Einverständniserklärung Eltern

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  • Kfz-Zulassungsantrag, Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat (pdf)

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Beschreibung

  Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden. Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen. Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein). 

Voraussetzungen

  Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben. 

Verfahrensablauf

  Sie können den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohn- oder Betriebssitzes persönlich stellen oder auch einen Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Ummeldung persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen. 

Fristen

  Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen. Andernfalls kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. 

Unterlagen

  Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Bescheinigung der Betriebserlaubnis Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU Amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern Sie diese nicht beibehalten möchten Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung Ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen Ggf. sind zusätzlich vorzulegen: bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst): Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG): die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll speziell bei Vereinen: ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)
SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (siehe Zulassungsantrag)Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.Beim Halterwechsel ist ebenfalls die Kennzeichenmitnahme möglich.Folgende Unterlagen werden benötigt:- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP- gültiger Identitätsnachweis, ggf. mit Meldebescheinigung- ZB Teil I- ZB Teil II- eVB Nummer- SEPA- LastschriftmandatEine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf einen Gesellschafter einer GbR benötigt man eine formlose Verzichtserklärung der anderen Gesellschafter, die Gewerbeanmeldung und Kopie der Ausweise aller Gesellschafter.Landkreis Bergstraße
 

Gebühren

  Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. 

An wen kann ich mich wenden?

  Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis), bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach).Gebührenrückstände, die im Zusammenhang mit einer Kfz-Zulassung beim Kreis Bergstraße stehen, sind zunächst bar oder mit EC-Karte bei der Kfz-Zulassungsbehörde zu begleichen (Überweisung nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsbehörde. Die Gebühr gilt nach Geldeingang als bezahlt. Die Vorlage eines Überweisungsbeleges reicht nicht aus.). Rechtsgrundlage in Hessen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25.09.2006.Bei Selbstständigen (Einzelunternehmen, Ärzte, Ingenieure etc.), die eine entsprechende Zulassung beantragen, ist die in der Gewerbeanmeldung genannte Betriebsanschrift als Halteranschrift in die Zulassungsbescheinigung I und II einzutragen . Nach § 46 Absatz 2 FZV ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde dann aus dem Betriebssitz.Ein Fahrzeug wird daher wie folgt zugelassen:Haltername (=Gewerbetreibender)Anschrift des Betriebssitzes (muss im Kreis Bergstraße liegen), nicht die (ggf. außerhalb des Kreises Bergstraße liegende) Hauptwohnanschrift.Landkreis Bergstraße
 

Was muss ich wissen?

  Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, d. h. mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen. Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die eVB-Nummer telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Seit dem 01.03.2007 kann für eine natürliche Person das Fahrzeug nur noch auf deren Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Sie haben die Möglichkeit, bei einem Umzug (Hauptwohnsitz) innerhalb von Deutschland Ihr bisheriges Kennzeichen beizubehalten. In diesem Fall ist nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass (inkl. Meldebescheinigung) mit der aktuellen Wohnanschrift der neuen Zulassungsbehörde vorzulegen. Bei einem Halterwechsel muss zusätzlich noch die ZBII vorgelegt werden. Bei einem Fahrzeugschein nach altem Muster ist auch die Vorlage des Fahrzeugbriefs erforderlich.Landkreis Bergstraße
 

Bemerkung

 
Besondere Hinweise zu VollmachtenBei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe unten). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.Landkreis Bergstraße
 

Rechtsgrundlage

   

Organisationseinheiten

  • Stadt Neckarsteinach - Zulassungsaußenstelle Neckarsteinach

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Verwandte Lebenslagen

  • Fahrzeugbesitz

    Ob neu oder gebraucht - hier erfahren Sie, wann Sie ein Fahrzeug, Boot oder sonstiges Fortbewegungsmittel an-, ab- oder ummelden müssen, was es rund um Kennzeichen zu beachten gibt und welche Förderungen für die Anschaffung zur Verfügung stehen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und LandesentwicklungFreigabedatum 30.01.2015Zurück zur Übersicht