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Ausfuhrkennzeichen beantragen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.Diese Ausfuhrzulassung...

Online Prozesse

Formulare

Beschreibung

  Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt. Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer. 

Voraussetzungen

  Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind: Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen. 

Verfahrensablauf

  Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr. Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde. 

Unterlagen

  gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen. gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten bei juristischen Personen/Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung  oder Vereinsregisterauszug Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat) Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung) Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen. Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Eine Ausweiskopie von Halter und ggf. Vertreter ist in diesem Fall ausreichend!Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl.Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße haben. Hat der Antragsteller/die Antragstellerin keinen Hauptwohnsitz in Deutschland, muss er/sie einen Empfangsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße benennen.Landkreis Bergstraße
 

Gebühren

  Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40 Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.Landkreis Bergstraße
 

An wen kann ich mich wenden?

 
Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim.Bei Ausfuhrkennzeichen gilt auch die örtliche Zuständigkeit.D.h. zuständig für die Erteilung von Ausfuhrkennzeichen ist die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder einen Gewerbesitz hat. Als Nachweis muss ein Personalausweis, ein Reiseausweis mit Meldebescheinigung bzw. eine Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Das Gewerbe muss eine Verbindung zu Fahrzeugen haben.Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können das Ausfuhrkennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragen, in deren Bezirk sie sich bei Antragstellung vorübergehend aufhalten.Landkreis Bergstraße
 

Was muss ich wissen?

  Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Informationen zum Thema Kfz-SteuerLandkreis Bergstraße
 

Bemerkung

 
Bitte beachten Sie: Ausfuhrkennzeichen (Merkblatt) - Zuständig für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist der Kreis Bergstraße, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße hat. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße aber einen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle an einem anderen Ort in Deutschland, ist die Zulassungsbehörde für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat. - Sofern der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat, muss er einen Empfangsberechtigten benennen, der einen Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße hat. Dieser muss bei der Antragstellung mit vorsprechen, sich mit einem gültigen Identitätsnachweis ausweisen und eine Unterschrift leisten. - Es muss ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer vorgelegt oder vor Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen die Kfz-Steuer beim Zollamt beglichen werden. - Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besitzen. - Alle Fahrzeuge -auch Neufahrzeuge- müssen der Zulassungsbehörde bei Antragstellung vorgeführt werden. Besondere Hinweise zu VollmachtenBei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe Formulare). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.Landkreis Bergstraße
 

Rechtsgrundlage

  § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland) § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung) 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen) 

Zuständigkeit

  die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben Zulassungsbehörde ist, für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung für einen Landkreis: das Landratsamt 
Freigabevermerk Verkehrsministerium Baden-WürttembergFreigabedatum 16.08.2021Zurück zur Übersicht