Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
Online Prozesse
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Beschreibung
Beschreibung
Zulassung eines Neufahrzeugs aus dem Ausland (Nicht-EU-Land) ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Bitte beachten Sie den Flyer Vorführpflicht von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen.Landkreis Bergstraße
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Unterlagen
Unterlagen
Ggf. ausgefüllte Antragsformulare gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung) evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag/Rechnung Gutachten nach §13 EG-FGV / Gutachten gem. § 21 StVZO elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/VerzollungsnachweisWeitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Ggf. weitere Unterlagen, z.B.: bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei AlleinerziehendenSpezielle Hinweise für - Kreis BergstraßeEine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.Landkreis Bergstraße
Gebühren
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige ZulassungsbehördeLandkreis Bergstraße
An wen kann ich mich wenden?
An wen kann ich mich wenden?
Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach). Gebührenrückstände, die im Zusammenhang mit einer Kfz-Zulassung beim Kreis Bergstraße stehen, sind zunächst bar oder mit EC-Karte bei der Kfz-Zulassungsbehörde zu begleichen (Überweisung nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsbehörde. Die Gebühr gilt nach Geldeingang als bezahlt. Die Vorlage eines Überweisungsbeleges reicht nicht aus.). Rechtsgrundlage in Hessen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25.9.2006.Landkreis Bergstraße
Was muss ich wissen?
Was muss ich wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben. Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.Landkreis Bergstraße
Bemerkung
Bemerkung
Besondere Hinweise zu VollmachtenBei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe unten). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.Landkreis Bergstraße
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 6 Absatz 7 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- §§ 21, 29 und 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
- Gebührennummer 221 in der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Landkreis Bergstraße
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf
Organisationseinheiten
Stadt Neckarsteinach - Zulassungsaußenstelle Neckarsteinach
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