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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Befreiung

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von...

Beschreibung

  Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. 

Voraussetzungen

  Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel: Arbeitslosengeld II Sozialhilfe BAföG Grundsicherung oder Sie sind taubblind oder empfangen Blindenhilfe. Hinweise: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner. Die Befreiung erstreckt sich ebenfalls auf in der Wohnung lebende Kinder des Antragstellers, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie auf diejenigen Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung berücksichtigt worden sind. (Neuregelung im 19. RÄStV) Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Beitragsservice (PDF) 

Verfahrensablauf

  Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es bei Städten, bei Gemeinden, bei den zuständigen Behörden und im Internet. Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle. 

Fristen

  Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Stellung des Antrags auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Sie sollten den Befreiungsantrag daher zeitnah mit dem ergangenen Bewilligungsbescheid einreichen. (Neuregelung im 19. RÄStV) 

Unterlagen

  bei Empfang von Sozialleistungen Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers) bei Taubblindheit: aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung bei Empfang von Blindenhilfe aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei Härtefällen den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall bedarfsweise weitere Nachweise Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches genügt eine ärztliche Bescheinigung. Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück. 

Gebühren

  Antragsverfahren und Prüfung: keine 

An wen kann ich mich wenden?

  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice HR Bertramstraße 8 60320 Frankfurt am Main Tel.: 01806 999 555 55* Fax: 01806 999 555 05* * (20 Ct. pro Anruf aus dem deutschen Festnetz sowie aus deutschen Mobilfunknetzen) 

Was muss ich wissen?

 
 

Bearbeitungsdauer

  Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. 

Bemerkung

  Der Rundfunkbeitrag hat zum 01.01.2013 die Rundfunkgebühr abgelöst. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

   

Verwandte Lebenslagen

  • Wohnen und Umzug

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Freigabedatum 17.02.2014Zurück zur Übersicht