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Erschließungsbeitrag zahlen

Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Dies gilt besonders für zum Anbau bestimmte Straßen.

Beschreibung

  Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst „erschlossen“ werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger. Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde. Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil. Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor. Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen. Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen. Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht. 

Voraussetzungen

  Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung. 

Verfahrensablauf

  Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen. 

Unterlagen

  Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

An wen kann ich mich wenden?

  Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde. 

Was muss ich wissen?

  keine 

Bearbeitungsdauer

  Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht 

Zuständigkeit

  Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag. 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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Urheber Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW)Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW)Freigabedatum 31.01.2024Zurück zur Übersicht