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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Online Prozesse

Beschreibung der Online-Dienste Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.
Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSGDie Belehrung kann online unter hp.gotzg.de durchgeführt werden.Landkreis Bergstraße
Formulare

Beschreibung

  Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Aktueller HinweisAmtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSGDie Belehrung kann online unter hp.gotzg.de durchgeführt werden.Landkreis Bergstraße
 

Voraussetzungen

  Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose). 

Verfahrensablauf

  Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme. Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat. 

Fristen

  Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können. 

An wen kann ich mich wenden?

 
Online-Belehrungen können unter hp.gotzg.de vereinbart werden.Präsenztermine können mit dem Kontaktformular oder telefonisch unter 06252-15 5396 vereinbart werden.Landkreis Bergstraße
 

Was muss ich wissen?

  Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben. Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Diese Folgebelehrung kann ersatzweise auch vom Gesundheitsamt zu einem ermäßigten Gebührensatz durchgeführt werden.Landkreis Bergstraße
 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Das örtliche Gesundheitsamt 

Verwandte Lebenslagen

  • Gesundheitsvorsorge

    Viele Krankheiten lassen sich durch Vorsorge verhindern oder durch Früherkennung gut behandeln. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Beratungs- und Vorsorgeangebote der gesetzlichen Krankenversicherung – von Impfungen über Krebsfrüherkennung bis hin zur Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt. Außerdem finden Sie hier Informationen, wie Sie sich mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht auf ernste Situationen vorbereiten können.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und PflegeFreigabedatum 16.12.2024Zurück zur Übersicht