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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Erstuntersuchung von Jugendlichen beantragen

Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.

Beschreibung

  Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung beginnen möchten, müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum. Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden. 

Voraussetzungen

  Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt Sie wollen eine Arbeit aufnehmen Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate 

Verfahrensablauf

  Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung). Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos. Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen. Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor. 

Fristen

  Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen. 

Unterlagen

  Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen: ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten: Untersuchungsberechtigungsschein Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen. 

Gebühren

  Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist. 

An wen kann ich mich wenden?

  Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei. 

Was muss ich wissen?

  Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist. Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen: Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten Erhebungsbogen Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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    Über 320 Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland. Was bedeutet duale Berufsausbildung? Das ist die übliche Art in Deutschland seinen Beruf zu lernen: viel praktische Arbeit und Berufsschule. Hier finden Sie Informationen über das Thema Berufsausbildung: Von der Erstuntersuchung für Auszubildende bis hin zu Ausbildungszeiten, Anrechnungsmöglichkeiten, Aufnahme in einer Berufsschule oder Abschlussprüfung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 17.11.2022Zurück zur Übersicht