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Kündigungsschutz

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h.,...

Beschreibung

  Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt haben. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Während der Elternzeit gilt damit grundsätzlich der gleiche Kündigungsschutz wie für Frauen vor und nach der Geburt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben, sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für diejenigen, die nach der Geburt des Kindes zwar keine Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit in zulässigem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden fortsetzen. Beschäftigte dürfen in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ebenfalls nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung durch Pflegezeit nicht kündigen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber nach MuSchG, BEEG und PflegeZG einen Antrag auf „ausnahmsweise Zulassung der Kündigung“ beim Regierungspräsidium stellen und sich vom Kündigungsverbot der Gesetze befreien lassen. Ebenso besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Entscheidung voraus geht die Prüfung, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterbeschäftigung auch unter Einsatz beratender, technischer sowie finanzieller Hilfen möglich ist. 

Rechtsgrundlage

  Mutterschutzgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sozialgesetzbuch IX (Teil 3 Kapitel 4) 

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