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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Beschreibung

  Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie: einen Betrieb neu errichten, eine Zweigniederlassung neu errichten, eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten, einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht, ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln, einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung). Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind: Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei) Freie Berufe Verwaltung eigenen Vermögens Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. 

Voraussetzungen

  Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche Personen oder juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG) Anzeigepflichtig sind: bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter. 

Verfahrensablauf

  Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden. Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung. 

Fristen

  Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden. 

Unterlagen

  Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung) notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug, Beiblatt Vertretungsberechtigte 

Gebühren

  Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand. 

An wen kann ich mich wenden?

  Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes. 

Was muss ich wissen?

  Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben. 

Bearbeitungsdauer

  Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Rechtsgrundlage

   

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen RaumFreigabedatum 19.09.2025Zurück zur Übersicht