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Sterbefall auf ausländischem Seeschiff nachbeurkunden lassen

Verstirbt ein Familienmitglied mit deutscher Staatsangehörigkeit auf einem ausländischen Seeschiff, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.

Beschreibung

  Jedes Schiff fährt unter einer bestimmten Landesflagge und gehört damit unter Fahrt rechtlich zum Territorium dieses Landes. Wenn eine Person auf einem ausländischen Seeschiff verstirbt, unterliegt das den gleichen Regeln wie ein Todesfall im Ausland. Der Todesfall wird gegebenenfalls in dem betreffenden Land beurkundet, in dem der Todesfall eintrat. Sie können den Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden lassen. Das heißt, dass der Sterbefall auch in ein deutsches Sterberegister eingetragen wird. Eine Nachbeurkundung ist notwendig, wenn Sie weitere Sterbeurkunden in Deutschland nachbestellen wollen. Die Nachbeurkundung gilt für verstorbene Personen: mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Inlandswohnsitz ohne Inlandswohnsitz in Deutschland anerkannte Flüchtlinge in Deutschland anerkannte Staatenlose Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeit der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person liegt. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Voraussetzungen

  Der Sterbefall hat sich auf einem ausländischen Seeschiff ereignet. Sie sind: Ehepartnerin oder -partner Lebenspartnerin oder -partner Nachkomme Elternteil Person, die ein berechtigtes Interesse an der Nachbeurkundung nachweisen kann 

Unterlagen

  Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis Nachweis über den Sterbefall, zum Beispiel: ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit: Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung Nachweis über Ihre Beziehung zur verstorbenen Person, zum Beispiel: Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde Ihre Geburtsurkunde Nachweis Ihres berechtigten Interesses Geburtsurkunde der verstorbenen Person Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Antrag gegen die Ablehnung der Nachbeurkundung des Sterbefalls bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht 

Zuständigkeit

  Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Verwandte Lebenslagen

  • Reisen

    Sie planen eine Reise? Wichtig ist eine gute Planung. Wir informieren Sie unter anderem über die richtige Reisevorbereitung, die notwendigen Reisedokumente und über gesundheitliche Aspekte.Mehr erfahren
  • Todesfall

    Ein Todesfall bedeutet für Hinterbliebene nicht nur Trauer, sondern oft auch eine große organisatorische Herausforderung. Wer ist zu benachrichtigen? Wie plant man die Beerdigung? In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um die Bestattung und die notwendigen Formalitäten.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzFreigabedatum 17.03.2026Zurück zur Übersicht