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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Auskunft zu einem Flächennutzungsplan beantragen

Sie können eine Auskunft über den Inhalt eines Flächennutzungsplans bei der örtlich zuständigen Kommune beantragen.

Beschreibung

  Neue und geänderte Flächennutzungspläne sind in der Regel online verfügbar. Ist das bei einem Flächennutzungsplan, nicht der Fall, können Sie über dessen Inhalte Auskunft beantragen, wenn sie ihn einsehen möchten. Die örtlich zuständige Behörde der örtlichen Kommune oder der Verfahrensträger ist verpflichtet, Ihnen die gewünschte Auskunft zu geben. Ein Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan und Basis für einen Bebauungsplan. hat keine rechtlich bindende Bedeutung. Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Der Plan zeigt also, wir jeder Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. Nutzungsmöglichkeiten sind Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Infrastruktur, Erholung oder Natur und Umwelt. Er besteht im Allgemeinen aus: Angabe der Planungsziele verschiedenen Karten zur Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt Legende zu den Karten sowie Begründung mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen. 

Voraussetzungen

  Keine 

Verfahrensablauf

  Sie prüfen, ob Ihre Kommune den gewünschten Flächennutzungsplan im Internet bereitgestellt hat. Wenn nicht, wenden Sie sich persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail an die für den Flächennutzungsplan örtlich zuständige Kommune. Die Kommune entscheidet anschließend, wie die Auskunft gewährt wird: vor Ort bei der zuständigen Behörde, elektronisch oder schriftlich. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. Die Auskunft kann jederzeit beantragt werden. 

Unterlagen

  Keine 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Bundesrecht. In Hessen ist die Bearbeitungsdauer nicht festgelegt. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Städte und Gemeinden. 

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