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Besondere Leistungen im Einzelfall zum Lebensunterhalt im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen

Geschädigte und Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn sie aufgrund der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig sind.

Beschreibung

  Die Leistungen zum Lebensunterhalt sollen den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch die Wohn- und Heizkosten. Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigung finanziell hilfebedürftig sind, dann können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Berechtigt sind die Geschädigten selbst, nicht aber ihre Angehörigen wie (Ehe-) Partner/innen oder Kinder. Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten. Auch Hinterbliebene können Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Hierfür müssen sie nicht selbst geschädigt worden sein. Sie erhalten diese Leistungen dann allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Damit soll den Hinterbliebenen nach dem Tod der Person genügend Zeit bleiben, um sich auf die veränderte wirtschaftliche Situation einzustellen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Das finanzielle Unvermögen den Bedarf des Lebensunterhaltes zu decken, muss aber ausdrücklich erst durch den Tod der geschädigten Person entstanden sein und nicht unabhängig davon bestehen beziehungsweise bereits bestanden haben. Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung. 

Voraussetzungen

  Geschädigte: Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten. Hinterbliebene: Sie sind Hinterbliebene einer geschädigten Person. Sie sind schädigungsbedingt nicht in der Lage, Ihre Lebensgrundlage durch den Einsatz Ihres Einkommens und Vermögens zu sichern. 

Verfahrensablauf

  Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall - hier Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise. Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren. Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können. Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht. Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück. Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird. Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen, sofern sie erforderlich sind. Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen: Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Anerkennungsbescheid der Sozialen Entschädigung Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel: Krankenhausbericht Therapiebericht Ärztliche Atteste Nachweis der finanziellen Hilfebedürftigkeit, zum Beispiel: Einkommensnachweise Vermögensnachweise Nachweis über Wohnkosten Nachweise über Bildung und Teilhabe 

Was muss ich wissen?

  Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bearbeitungsdauer

  Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden. 

Zuständigkeit

  Zuständige Stelle im Land Hessen ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link: 

Verwandte Lebenslagen

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung

    Der Staat hilft nicht nur mit Sozialhilfe oder Grundsicherung. In diesem Bereich finden Sie zusätzlich Informationen und Angebote, die Menschen mit geringem Einkommen unterstützen.Mehr erfahren
  • Hilfen für Geschädigte

    Jeder Mensch kann in eine Notlage geraten oder ein Opfer von Gewalttaten werden. Wir bieten Ihnen einen Überblick, an wen Sie sich in den verschiedensten Notlagen wenden und welche Hilfs- und Beratungsangebote Sie in Anspruch nehmen können.Mehr erfahren
Urheber Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-WestfalenFreigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)Freigabedatum 26.11.2024Zurück zur Übersicht