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Übernahme der Schulgebühren für Auszubildende in Gesundheitsberufen beantragen

Auf Grundlage der Schulgeld-Verordnung übernimmt das Land Hessen auf Antrag des Trägers die Schulgebühren in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht i...

Beschreibung

  Auf Grundlage der Schulgeld-Verordnung übernimmt das Land Hessen auf Antrag des Trägers die Schulgebühren in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Somit kommt derzeit in Hessen eine Schulgeld-Übernahme für folgende Berufe in Betracht: Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten PTA Podologinnen und Podologen Masseurinnen und Masseure Logopädinnen und Logopäden In der Verordnung sind daneben auch die Berufe "Diätassistentinnen und Diätassistenten", "MTA", "Orthoptistinnen und Orthoptisten" und die "OTA/ATAs" genannt. Die Ausbildungsstätten für diese Berufe werden in Hessen jedoch in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben (und finanziert), sodass die Übernahme des Schulgeldes hier nicht erfolgt. Die Schulgeld-Verordnung ist bis zum 31.12.2027 befristet. Die Schulgebühren werden für alle Auszubildenden übernommen, die sich zum 01.08.2020 in Ausbildung befinden (besetzte Ausbildungsplätze) - rückwirkend ab diesem Zeitpunkt - und die ab bzw. nach dem 01.08.2020 mit der Ausbildung beginnen. 

Voraussetzungen

  Sie müssen eine staatlich anerkannte oder staatliche Ausbildungsstätte sein, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben wird. Die Übernahme der Schulgebühren erfolgt auf Antrag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte. Der Antrag ist pro Klasse jeweils für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen und muss spätestens 3 Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. 

Verfahrensablauf

  Die Übernahme der Schulgebühren stellen Sie online. Der Antrag ist je Ausbildungsgang für jedes Ausbildungsjahr zu stellen und soll spätestens drei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres eingegangen sein. Im Antrag sind die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze anzugeben sowie die Höhe der Schulgebühren, die von einem Auszubildenden zum 01.08.2019 im ersten Ausbildungsjahr in der jeweiligen Ausbildungsstätte erhoben wurde. Der Antrag dient der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme für das jeweilige Ausbildungsjahr (siehe Schulgeld-VO). Der Träger der Ausbildungsstätte erhält einen Bescheid mit der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der Gebührenübernahme. Pro Antrag ist eine Schülerliste im Excel-Format beizufügen. Die Vorlage dieser Excel-Schülerliste steht auf der Seite des Online-Antrags als Download zur Verfügung. Sie wird durch die Anzahl begrenzt, die mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätte als Höchstgrenze festgelegt ist. Zudem ist ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 einzuhalten. Für die jeweils neu beginnenden Ausbildungsjahrgänge sind dem Antrag die abgeschlossenen Ausbildungsverträge in Kopie beizufügen. Alle unterjährigen Änderungen (zum Beispiel Kündigungen, Kurswechsel, Ausbildungsverlängerungen), die sich auf die Übernahme der Schulgebühren auswirken, sind innerhalb eines Monats nach Eintritt mitzuteilen (siehe Schulgeld-VO). Beachten Sie unbedingt die Frist von einem Monat nach Ende eines jeweiligen Ausbildungsjahres zur Vorlage der aktuellen Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß Schulgeld-VO. Entsprechend dieser Vorschrift ist für jeden Jahrgang eine aktuelle Schülerliste per E-Mail vorzulegen, damit der endgültige Gesamtbetrag festgesetzt werden kann. Damit erfolgt die Abrechnung der jeweiligen Klasse für das jeweilige Ausbildungsjahr und damit der Bescheid der endgültigen Festsetzung der Gesamthöhe. 

Unterlagen

  Schülerliste in Excel-Format Schülerverträge Nachweise unterjähriger Änderungen (Kündigungen, Ausbildungsverlängerungen etc.) Aktuelle Schülerliste nach Abschluss eines Schuljahres 

Gebühren

  keine 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. 

Zuständigkeit

  Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege 
Urheber Hessisches Landesamt für Gesundheit und PflegeFreigabevermerk Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und PflegeFreigabedatum 27.05.2024Zurück zur Übersicht