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Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige und Nahestehende von Geschädigten beantragen

Angehörige und Nahestehende von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, sowie Hinterbliebene können Leistungen der Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

  Angehörige (Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten) und Nahestehende von Geschädigten (Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen), können untenstehende Leistungen erhalten, wenn die erstgeschädigte Person einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher aufweist. Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen. Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte) können untenstehende Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. In Betracht kommen folgende Leistungen: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten Leistungen zur Behandlung einer Krankheit Leistungen des Persönlichen Budgets. Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung 

Voraussetzungen

  Sie sind Angehörige oder Nahestehende einer Person, die in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten hat und für die gesundheitlichen Folgen einen GdS von 50 oder höher erhalten hat, oder Sie sind Hinterbliebene einer Person, die in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist. Sie haben keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten. Das Versagen von Leistungen würde eine unzumutbare Belastung bedeuten. 

Verfahrensablauf

  Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Krankenbehandlung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise. Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren. Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können. Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen. Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht. Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen: Bei Angehörigen und Nahestehenden: Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen Nachweis, dass die Krankenversicherung die notwendigen Leistungen nicht übernimmt beziehungsweise kein Versicherungsschutz besteht oder der Versicherungsschutz auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr gezahlt werden kann 

Gebühren

  Der Antrag ist kostenlos. 

Bearbeitungsdauer

  Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden. 

Zuständigkeit

  Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden. Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link: 

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    Jeder Mensch kann in eine Notlage geraten oder ein Opfer von Gewalttaten werden. Wir bieten Ihnen einen Überblick, an wen Sie sich in den verschiedensten Notlagen wenden und welche Hilfs- und Beratungsangebote Sie in Anspruch nehmen können.Mehr erfahren
  • Krankheit

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)Freigabedatum 26.11.2024Zurück zur Übersicht